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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Wirtschaftsrecht

11 Dez 2019
von AdminMP
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Vertragsauslegung zu Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Geschäftsführers

Nachdem es erhebliche Differenzen zwischen einem GmbH-Geschäftsführer und der Mehrheitsgesellschafterin gegeben hatte, schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Allerdings konnte über den wichtigen Punkt der Höhe der Abfindung keine Einigkeit erzielt werden. In dem Vertrag hieß es hierzu lediglich, dem Geschäftsführer "blieben hinsichtlich einer Abfindung seine Rechte vorbehalten". Als auch in der Folgezeit insoweit keine Einigkeit herbeigeführt werden konnte, musste das Gericht über die Höhe des Abfindungsanspruchs entscheiden.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte den Vertrag hinsichtlich des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Geschäftsführers dahingehend aus, dass dieser die "übliche Abfindung" erhalten sollte. Dies ist regelmäßig die Auszahlung aller Vergütungsteile bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt. Das waren im entschiedenen Fall ca. 475.000 Euro.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.04.2019

6 U 28/18

GmbHR 2019, 710

11 Dez 2019
von AdminMP
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Kein Widerrufsrecht bei Kauf an einem Messestand

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs fällt ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, in der Regel unter den Begriff "Geschäftsräume" (AZ: C-485/17). Einem Verbraucher steht daher nach einem auf dem Messestand getätigten Abschluss eines Kaufvertrags kein Widerrufsrecht zu.

 

Der Bundesgerichtshof folgt dieser Rechtsauffassung für den Fall einer klassischen Verkaufsmesse. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters einer Verkaufsmesse ist das Angebot zum Kauf (hier einer Einbauküche) für den Verbraucher nicht überraschend. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher muss damit rechnen, dass er, wenn er sich auf diese Messe begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

 

Urteil des BGH vom 10.04.2019

VIII ZR 82/17

K&R 2019, 406

11 Nov 2019
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Schenkung eines Kommanditanteils an Minderjährigen

Bei der schenkungsweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf einen Minderjährigen ist stets zu prüfen, ob hierbei eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift bedarf es der Genehmigung des Familiengerichts zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird.

 

Für das Oberlandesgericht Oldenburg ist die auf die Eintragung im Handelsregister aufschiebend bedingte unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils auf einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf, soweit der Zweck der Gesellschaft auf eine Erwerbstätigkeit gerichtet ist, der familiengerichtlichen Genehmigung.

 

Beschluss des OLG Oldenburg vom 17.07.2019

12 W 53/19

jurisPR-HaGesR 9/2019 Anm. 5

11 Nov 2019
von AdminMP
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bei Kündigung eines Fremdgeschäftsführers anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat die praktisch relevante Frage, inwiefern ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH in Fragen der Beendigung seiner Anstellung als Arbeitnehmer anzusehen ist und damit dem Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unterfällt, dahingehend entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen ist, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.

 

In dem entschiedenen Fall erlaubte der Dienstvertrag des Geschäftsführers vor Ablauf der Befristung eine Kündigung "mit Eintritt des 61. Lebensjahres". Ob die auf dieser Grundlage ausgesprochene Kündigung einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstellt, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.

 

Urteil des BGH vom 26.03.2019

II ZR 244/17

jurisPR-HaGesR 7/2019 Anm. 1

11 Okt 2019
von AdminMP
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Rückgaberecht hinsichtlich der Ersatzteile bei Beendigung eines Vertragshändlervertrag

Enthält der Vertragshändlervertrag mit einem KFZ-Generalimporteur einer japanischen Automarke eine allgemeine Pflicht zu angemessener Bevorratung von Ersatzteilen, so steht dem Vertragshändler bei Vertragsbeendigung ein Rückgaberecht hinsichtlich der vom Hersteller erworbenen Ersatzteile zu.

 

Dem standen die im Händlervertrag verwendeten Formulierungen zur Verpflichtung zu einer "angemessenen" oder "empfohlenen" Lagerhaltung nicht entgegen. Nach den Gesamtumständen musste der Generalimporteur beim Ankauf der Teile durch den Vertragspartner davon ausgehen, hinsichtlich aller Ersatzteile dazu verpflichtet zu sein, diese bei Vertragsbeendigung gegen entsprechende Kostenerstattung zurückzunehmen. Die unklare Formulierung der "angemessenen" oder "empfohlenen" Lagerhaltung ging zulasten des Generalimporteurs.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 13.03.2019

12 U 37/18

jurisPR-HaGesR 7/2019 Anm. 4

11 Okt 2019
von AdminMP
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Gericht muss Antrag auf Ladung des Sachverständigen Folge leisten

Hat das Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, kann jede der Prozessparteien eine Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragen. Das Gericht hat dem Folge zu leisten, wenn der Antragsteller allgemein angibt, in welchen Punkten er durch seine Fragen eine weitere Aufklärung herbeiführen will. Von ihm darf nicht verlangt werden, dass er die Fragen, die er an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht.

 

Beschluss des BGH vom 07.05.2019

VI ZR 257/17

MDR 2019, 1013

11 Aug 2019
von AdminMP
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Zu langsame Verpackungsmaschine

Der Käufer einer Verpackungsmaschine rügte nach der Inbetriebnahme eine zu geringe Produktionsgeschwindigkeit der Maschine, weil diese lediglich neun statt der geforderten 20 Beutel je Minute produzierte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung - insbesondere hinsichtlich einer bestimmten Produktionsgeschwindigkeit der Maschine - hatten die Vertragsparteien nicht getroffen. Der Bundesgerichtshof lehnte einen Sachmangel ab.

 

Die maßgebliche Vorschrift des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zielt mit dem Merkmal der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die dem Verkäufer erkennbare Verwendung (Nutzungsart) durch den Käufer geeignet ist. Da die vom Käufer erwartete Nutzungsart weder im Vertrag festgelegt noch vom Verkäufer in sonstiger Weise erkennbar war, standen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu.

 

Urteil des BGH vom 20.03.2019

VIII ZR 213/18

MDR 2019, 597

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