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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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EDV- und Onlinerecht

03 Okt 2017
von AdminMP
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Irreführung durch Online-Vergleichsportal ("objektive Preisvergleiche")

Wirbt ein Online-Vergleichsportal mit "objektiven Preisvergleichen", wird dies von den angesprochenen Verbrauchern dahingehend verstanden, dass mit dem angebotenen Preisvergleich die Preise von Anbietern verglichen werden, die nach ihrer Anzahl für den jeweiligen Markt zumindest repräsentativ sind. Demnach kann von einem solchen "objektiven Preisvergleich" auch erwartet werden, dass er unparteiisch und unbeeinflusst ist und ihm keine zuvor von subjektiven Aspekten geleitete Vorauswahl der im Preis verglichenen Anbieter zugrunde liegt.

 

Werden in einen so beworbenen Preisvergleich demgegenüber nur die Angebote solcher Anbieter eingestellt, von denen der Betreiber des Vergleichsportals aufgrund vertraglicher Abreden im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Geschäfts Provisionen erhält, dann stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher dar.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 09.02.2017

3 U 208/15

BB 2017, 1986

03 Okt 2017
von AdminMP
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Auch Kundenbewertungen können Werbung sein

Ein Unternehmen hatte auf seiner Firmenwebsite von ihm vertriebene sogenannte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "spart Waschmittel" beworben. Ein Wettbewerbsverband forderte den Anbieter auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, da der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde lag. Daraufhin wurde die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. In der Folgezeit veröffentlichte das Unternehmen auf der Internetseite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: "Ich benutze weniger Waschmittel", "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart", "Funktioniert wirklich …". Der Verband vertrat die Auffassung, die Kundenbewertungen fielen ebenfalls unter die abgegebene Unterlassungserklärung.

 

Das Oberlandesgericht Köln sah dies genauso. Bei den Kundenmeinungen handelte es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und dessen Absatz fördern konnten. Die abgegebene Unterlassungsverpflichtung konnte nur dahingehend verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade die zuvor von dem Anbieter beworbene Wirkung des Produkts betreffen.

 

Urteil des OLG Köln vom 24.05.2017

6 U 161/16

K&R 2017, 594

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Onlineshop darf nicht an Sonn- und Feiertagen liefern

Onlineshops sind rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche geöffnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihre Kunden auch ohne zeitliche Beschränkung bedienen dürfen. So verstößt ein Internetanbieter, der an Sonn- und Feiertagen Getränke an seine Kunden ausliefert, gegen das Feiertagsgesetz (hier: in NRW) und damit gegen wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregeln.

 

Urteil des LG Münster vom 12.01.2017

022 O 93/16

WRP 2017, 744

30 Sep 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung" unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat die auf der Internetseite der Telekom Deutschland GmbH vorgesehene Erklärung, bei der Kunden per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen, wegen Verstoßes gegen das Verbot belästigender Werbung gemäß § 7 UWG für unzulässig erklärt.

 

Die dadurch eingeräumte Werbebefugnis erlaubt dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle ist der betroffene Verbraucher nach der Vertragsklausel bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers und würde eine Kontaktaufnahme durch den früheren Vertragspartner als Belästigung empfinden.

 

Urteil des OLG Köln vom 02.06.2017

6 U 182/16

Pressemitteilung des OLG Köln

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Klage gegen irischen Facebook-Betreiber in deutscher Sprache zulässig

Ein registrierter Nutzer des Internetdienstes Facebook reichte beim Amtsgericht Berlin-Mitte eine Klage wegen der seiner Ansicht nach unberechtigten Sperrung seines Accounts ein. Die Klageschrift wurde in deutscher Sprache dem Betreiber, der in Irland ansässigen Facebook Ireland Ltd., zugestellt. Dieser berief sich darauf, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil die Klageschrift nicht ins Englische übersetzt worden war. Demgegenüber hielt der Amtsrichter eine Übersetzung nicht für erforderlich. Angesichts von 20 Millionen Facebook-Kunden in Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass beim Betreiber Mitarbeiter beschäftigt werden, die in der Lage sind, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern.

 

Urteil des AG Berlin-Mitte vom 08.03.2017

15 C 364/16

Pressemitteilung des AG Berlin-Mitte

31 Jul 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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Angabe von Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden in Printwerbung einer Online-Plattform

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob bei einer Werbeanzeige in einem Printmedium für über eine Online-Verkaufsplattform angebotene Waren die Angaben zu Anschrift und Identität der Verkäufer bereits in der Anzeige selbst enthalten sein müssen. Der EuGH hat dem BGH wie folgt geantwortet:

 

Die einschlägigen EU-Richtlinien sind dahingehend auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff "Aufforderung zum Kauf" im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache der zuständigen Gerichte, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Plattform einfach und schnell mitgeteilt werden.

 

Urteil des EuGH vom 30.03.2017

C-146/16

GRUR 2017, 535

06 Jun 2017
von Elisabeth Mueller-Peddinghaus
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BGH zu Informationspflichten von Internet-Preisvergleichsportalen

Nach § 5a Abs. 2 UWG (Irreführung durch Unterlassen) handelt ein Unternehmer unlauter und damit wettbewerbswidrig, wenn er "im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte." Der Bundesgerichtshof sieht in der Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne dieses Gesetzes.

 

Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern.

 

Urteil des BGH vom 27.04.2017

I ZR 55/16

Pressemitteilung des BGH

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