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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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EDV- und Onlinerecht

01 Mär 2018
von AdminMP
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Nichtiger Vertrag bei Verstoß gegen das BDSG

Ein Kaufvertrag über Adressdaten verstößt bei fehlender Einwilligung der Adressinhaber gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und ist daher unwirksam. Dies hat zur Folge, dass aus dem Vertrag keinerlei vertragliche Ansprüche der Vertragspartner entstehen. Folglich wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage des Erwerbers der Adressdateien auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises ab. Bei gesetzeswidrigen Verträgen besteht kein Anspruch auf (teilweise) Rückabwicklung. Wer sich auf ein derartiges, rechtswidriges Geschäft einlässt, handelt auf eigenes Risiko.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 24.01.2018

13 U 165/16

Magazindienst 2017, 65

01 Feb 2018
von AdminMP
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Kaufpreisanspruch trotz Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes

Ein Unternehmer bestellte bei einem Onlineshop eine Metallbandsäge und zahlte den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das PayPal-Konto des Shopbetreibers. Kurz danach stellte sich heraus, dass es sich bei dem gelieferten Produkt um einen minderwertigen Fernostimport und nicht um das geschuldete Originalprodukt handelte. Ohne dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserrung zu geben, nahm der Käufer den laut Geschäftsbedingungen von PayPal angebotenen Käuferschutz in Anspruch. Daraufhin wurde der gezahlte Kaufpreis wieder vom PayPal-Konto des Verkäufers abgebucht und dem Käufer gutgeschrieben.

 

Die Klage des Verkäufers, der den Mangel bestritt, auf (erneute) Zahlung des Kaufpreises wurde vom Landgericht Saarbrücken mit der Begründung abgewiesen, dass durch die Zahlung auf das PayPal-Konto seitens des Käufers der Kaufvertrag bereits erfüllt und damit das Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien erloschen war. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf Revision des Verkäufers nunmehr auf. Zwar erlischt der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

Ebenso entschieden die Bundesrichter im Fall der Abwicklung des Kaufs eines Mobiltelefons über PayPal, in dem der Käufer behauptet hatte, die Lieferung nicht erhalten zu haben. Auch in diesem Fall muss nach Inanspruchnahme des Käuferschutzes der Verkäufer die Möglichkeit haben, seinen vermeintlichen Kaufpreisanspruch vor einem Zivilgericht weiterzuverfolgen.

 

Urteile des BGH vom 22.11.2017

VIII ZR 213/16 (Motorsäge) und VIII ZR 83/16 (Mobiltelefon)

WM 2018, 37

01 Feb 2018
von AdminMP
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Autoreply-E-Mail ist unzulässige Werbung

E-Mail-Kontaktaufnahmen von Verbrauchern mit Unternehmen werden üblicherweise mit einer Antwort-E-Mail bestätigt. Nicht selten nutzen die kontaktierten Unternehmen die Antworten zur Platzierung von Werbebotschaften. Dem hat der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung einen Riegel vorgeschoben (Urteil des BGH vom 15.12.2015, VI ZR 134/15).

 

Das Amtsgericht Bonn hat nun nochmals bekräftigt, dass Werbung in Autoreply-Mails als unzulässiger Spam zu werten ist. Dies liegt für das Gericht in der Eigenart von Werbung in Autorespondern begründet, da diese automatisch zugeleitet werden und in der Regel von dem eigentlichen Anliegen des jeweiligen Empfängers völlig losgelöst sind. Selbst wenn der Empfänger schon bei der ersten Nachricht einer werbenden E-Mail widerspricht, erhält er aufgrund der automatischen Antwort in unzulässiger Weise Werbung.

 

Urteil des AG Bonn vom 01.08.2017

104 C 148/17

K&R 2017, 818

19 Dez 2017
von AdminMP
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"Sofortüberweisung" als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzulässig

E-Commerce-Betreiber sind gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern zumindest eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit einzuräumen, ohne dass Zusatzkosten anfallen.

 

Hiergegen verstößt der Betreiber eines Internet-Reiseportals, wenn er seinen Kunden hinsichtlich der Bezahlung gebuchter Flüge einzig die Wahl zwischen der Methode der Sofortüberweisung (entgeltfrei) und einer Kreditkartenzahlung (Entgelt i.H.v. 12,90 Euro) anbietet. Bei der "Sofortüberweisung" handelt es sich um keine gängige Bezahloption und sie ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der Verbraucher durch die dabei verlangte Übermittlung seiner Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Eine derartige Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

 

Urteil des BGH vom 18.07.2017

KZR 39/16

K&R 2017, 719

19 Dez 2017
von AdminMP
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Notwendige Maßnahmen bei Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Veröffentlichung im Internet

Einem Medienunternehmen wurde durch eine titulierte Unterlassungsverpflichtung die weitere Veröffentlichung eines bestimmten Berichts untersagt. Daraufhin wurde der Bericht aus der Mediathek entfernt und die Betreiber der gängigen Suchmaschinen, u.a. Google, zur Löschung angewiesen. Als der beanstandete Bericht später unvorhergesehen über die Videoplattform YouTube auftauchte, machte der Unterlassungsgläubiger die in der Unterlassungsverfügung vorgesehene Vertragsstrafe geltend. Das Oberlandesgericht Celle hielt den Anspruch jedoch nicht für begründet und führte zur Begründung Folgendes aus:

 

Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Bezogen auf Verstöße durch Veröffentlichungen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Darüber hinaus bestand keine Verpflichtung, eine anlassunabhängige Suche nach einer möglichen Weiterverbreitung des Beitrags auf der Videoplattform YouTube vorzunehmen.

 

Beschluss des OLG Celle vom 21.08.2017

13 W 45/17

WRP 2017, 1390

14 Nov 2017
von AdminMP
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Energieverbrauchskennzeichnungspflicht besteht auch bei Kundenfotos auf Facebook-Seite

Nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen aus dem Jahr 2004 sind Autohändler verpflichtet, in der Werbung für ein bestimmtes Neuwagenmodell Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen.

 

Um Werbung in diesem Sinne handelt es sich auch bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem es ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkws veröffentlicht und dieses unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als "tolles Bild" kommentiert.

 

Urteil des OLG Celle vom 01.06.2017

13 U 15/17

WRP 2017, 1121

14 Nov 2017
von AdminMP
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Medienunternehmen darf Domain "berlin.com" behalten

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat das Land Berlin keinen Unterlassungsanspruch gegen eine internationale Mediengruppe als Inhaber der Domain "berlin.com", wenn in einem Disclaimer eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Webseite nicht vom Land Berlin betrieben wird. Der Disclaimer hatte den Wortlaut "berlin.com wird von Berlin-Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin". In diesem Fall hielt das Gericht eine ungerechtfertigte Namensanmaßung durch die Domain nicht für gegeben.

 

Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017

3 O 19/15

K&R 2017, 421

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