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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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EDV- und Onlinerecht

01 Jun 2018
von AdminMP
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Reiseportal haftet trotz Haftungsausschluss für falsche Angaben

Ein Reisevermittler darf seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen. Das Oberlandesgericht München begründete seine Entscheidung damit, dass Vermittlungsportale nur dann für die Suche und den Vergleich von Reiseangeboten nützlich sind, wenn sich Verbraucher auf die Angaben etwa zu Hotels, Kosten und Abflugterminen verlassen können. Vermittler tragen insoweit eine Mitverantwortung. So sind diese zum Beispiel bei Kenntnis von Kundenbeschwerden gehalten, unzutreffende Hotelbeschreibungen des Reiseveranstalters zu korrigieren.

 

Urteil des OLG München vom 15.03.2018

29 U 2137/17

Justiz Bayern online

01 Jun 2018
von AdminMP
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"Toter Briefkasten" im Impressum von Google unzulässig

Die von Google im Impressum genannte Adresse entpuppte sich nach dem Anklicken als "toter Briefkasten". Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die "gegebenenfalls" auch Kontaktformulare erreichbar waren.

 

Für das Kammergericht Berlin stellt eine automatisierte Antwort-E-Mail, in der auf Online-Kontaktformulare verwiesen und der Absender darüber unterrichtet wird, dass seine E-Mail weder gelesen noch zur Kenntnis genommen wird, keine Kommunikation i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG dar. Nach dieser Vorschrift sind kommerzielle Betreiber von Webseiten verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.

 

Urteil des KG Berlin vom 23.11.2017

23 U 124/14

Pressemitteilung des KG Berlin

08 Mai 2018
von AdminMP
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Verwendung einer Marke bei Amazon- Suchfunktion

Der Hersteller hochwertiger wasserdichter Taschen und Transportbehälter vermarktete diese ausschließlich über ein selektives Vertriebssystem. Er untersagte dem Betreiber der Internethandelsplattform Amazon die Verwendung seines Markennamens in der Weise, dass bei dessen Eingabe in die Amazon-Suchmaschine Angebote vergleichbarer Produkte angezeigt werden.

 

Gaben die Vorinstanzen noch dem Hersteller Recht, schränkt der Bundesgerichtshof einen derartigen Unterlassungsanspruch ein. Die Nutzung der Marke kann der Hersteller nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Dies hat nun die Vorinstanz zu prüfen, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

 

Urteil des BGH vom 16.02.2018

I ZR 138/16

Pressemitteilung des BGH

08 Mai 2018
von AdminMP
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Informationspflicht bei Lebensmittelbestellung im Internet

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung müssen Verkäufer verpackter Lebensmittel die darin enthaltenen Zutaten und Allergene angeben. Außerdem müssen sie über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum informieren. Diese informationspflicht gilt uneingeschränkt auch für Bestellungen im Internet.

 

Das Kammergericht Berlin weist darauf hin, dass die Angaben dem Verbraucher "vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar" sein müssen. Der Internetanbieter kann sich daher nicht darauf berufen, dass bei dem Vertriebssystem nur verbindlich die kostenpflichtige Lieferung der Lebensmittel bestellt werde und der Kaufvertrag für die Lebensmittel erst an der Haustür durch deren Annahme zustande komme.

 

Urteil des KG Berlin vom 23.01.2018

5 U 126/16

Justiz Berlin online

26 Apr 2018
von AdminMP
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Unzureichende Fundstellenangabe bei Werbung mit einem positiven Testergebnis

Hierzulande messen Verbraucher bei ihrer Verkaufsentscheidung Testergebnissen ganz erhebliche Bedeutung zu. Diese müssen daher - soweit möglich - überprüft werden können. Wer in einer Werbung auf das gute Testergebnis eines Produkts Bezug nimmt, muss gleichzeitig die konkrete Fundstelle angeben. Das kann eine Zeitschrift (z.B. Stiftung Warentest) oder auch eine Internetseite mit einem entsprechenden Testbericht sein.

 

Die Werbung mit einem Testergebnis im Internet verstößt gegen die sich aus § 5a UWG ergebenden Informationspflichten, wenn weder die Fundstelle des Tests genannt noch eine Verlinkung auf den vollständigen Testbericht vorhanden ist. Für unzureichend hält es das Oberlandesgericht Frankfurt auch, wenn in der Werbung zwar eine Internetadresse genannt ist, sich auf der Startseite dieser Internetadresse jedoch weder die Informationen selbst noch ein auf Testergebnisse verweisender Menüpunkt befinden.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 16.11.2017

6 U 182/14

WRP 2018, 109

26 Apr 2018
von AdminMP
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BGH zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine

Betreiber einer Internet-Suchmaschine sind nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen.

 

Der Bundesgerichtshof hält mit dieser Entscheidung an seiner Rechtsprechung fest, dass Provider, Blogbetreiber, Meinungsportals, Suchmaschinen etc. in der Regel nicht verpflichtet sind, anlasslos Prüfungen hinsichtlich möglicherweise rechtswidriger Inhalte vorzunehmen. Zum Handeln sind sie erst verpflichtet, wenn sie auf offensichtliche Rechtsverstöße hingewiesen werden.

 

Urteil des BGH vom 27.02.2018

VI ZR 489/16

Pressemitteilung des BGH

01 Mär 2018
von AdminMP
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Hersteller von Luxuswaren kann Internethandel unterbinden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Anbieter von Luxuswaren (hier Luxuskosmetika) seinen autorisierten Händlern untersagen kann, die Waren im Internet über eine Verkaufsplattform wie z.B. Amazon zu verkaufen. Das Gericht hält ein solches Verbot für geeignet, auf diese Weise das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Die Regelung geht grundsätzlich nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

 

Urteil des EuGH vom 06.12.2017

C-230/16

K&R 2018, 34

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