DEUTSCH

Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
Fuldastraße 24-26
D-47051 Duisburg

Tel +49 203 348397-0
Fax +49 203 348397-10

zentrale@mueller-peddinghaus.de

EDV- und Onlinerecht

05 Nov 2018
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Gasthausbetreiber kann Löschung einer negativen Bewertung verlangen

Ein Gastronomiebetrieb wurde in einem Bewertungsportal im Internet mit nur einem von fünf möglichen Sternen bewertet, ohne dass ein Kommentar hinterlassen und veröffentlicht wurde. Der Inhaber des Gasthauses beschwerte sich bei dem Portalbetreiber und trug vor, dass der angebliche Kunde nie Gast war. Weder war der Name bekannt, noch konnten sich die Mitarbeiter an seinen Besuch erinnern.

 

Das Landgericht verurteile den Portalbetreiber zur Löschung der Bewertung. Er hätte nach den glaubhaften Darlegungen des Gastwirts weitere Nachforschungen anstellen müssen. Unterlässt er dies und verweigert er die Löschung der Negativbewertung, stellt dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

 

Urteil des LG Hamburg vom 12.01.2018

324 O 63/17

MMR 2018, 407

01 Okt 2018
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Information von Werbeadressaten über das Verbot einer bisher verwendeten Werbeaussage

Der Schuldner eines auf das Verbot einer im Internet verbreiteten Werbeaussage gerichteten Unterlassungstitels ist über die Entfernung der Aussage in seinem Werbeauftritt hinaus gehalten, die Werbeadressaten über das ergangene Verbot zu informieren, wenn nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden kann, dass die Aussage auch nach der Entfernung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis Dritter "geistig fortlebt". Dies ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt etwa dann der Fall, wenn die Werbeaussage über längere Zeit verwendet wurde und ein zentrales Verkaufsargument für das beworbene Produkt war.

 

Beschluss des OLG Frankfurt vom 01.08.2018

6 W 53/18

JurPC Web-Dok. 114/2018

 

01 Okt 2018
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Onlinehändler muss Zahlung jeder EU-Bank akzeptieren

Der Betreiber eines Onlineshops darf Zahlungen von Konten im EU-Ausland nicht ablehnen. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach es Kunden, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, nicht möglich sein soll, Zahlungen von einem ausländischen Konto vorzunehmen, verstößt gegen zwingendes EU-Recht. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall wollte ein in Deutschland ansässiger Kunde die bestellte Ware über eine luxemburgische Bank überweisen. Das Gericht hielt die Ablehnung der Überweisung für unrechtmäßig und damit wettbewerbswidrig.

 

Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.04.2018

4 U 120/17

ZIP 2018, 1171

01 Aug 2018
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Beweis des Zugangs einer geschäftlichen E-Mail

Auch der geschäftliche Schriftverkehr wird zunehmend über elektronische Medien geführt. In Rechtsstreitigkeiten wird nicht selten der Zugang von E-Mails, die rechtserhebliche Erklärungen, wie z.B. Kündigungen enthalten, vom Adressaten bestritten. Das Amtsgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wie die Beweislast in derartigen Fällen verteilt ist.

 

Nicht ausreichend ist die Vorlage der entsprechenden E-Mail, um den Zugang der Nachricht zu beweisen. Legt der Absender jedoch aus seinem Postausgangssystem einen Ausdruck der Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver des E-Mail-Kontos des Adressaten vor, begründet diese Eingangsbestätigung die Vermutung der ordnungsgemäßen Ablieferung der Erklärung des Absenders, sodass ein sogenannter Anscheinsbeweis für den Zugang begründet wird. Der Annahme des Anscheinsbeweises steht nach Auffassung des Gerichts auch die technische Möglichkeit einer Manipulation durch den Beweispflichtigen nicht entgegen.

 

Der Anscheinsbeweis kann vom Empfänger nicht durch die bloße Behauptung erschüttert werden, die Nachricht sei nicht bei ihm angekommen. Er ist vielmehr gehalten, insbesondere durch Vorlage z.B. von Posteingangsprotokollen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darzulegen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, E-Mails im Rechts- und Geschäftsverkehr stets mit Eingangs- oder Lesebestätigungen zu versenden.

 

Urteil des AG Hamburg vom 27.04.2018

12 C 214/17

jurisPR-ITR 13/2018 Anm. 3

01 Aug 2018
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Arzt kann Löschung einer Negativbewertung verlangen

Ein Facharzt, der auf einem Online-Bewertungsportal ohne jegliche Begründung von einem Unbekannten mit der schlechtesten Note (1 von 5 möglichen Sternen) beurteilt wird, kann die Löschung der Bewertung verlangen. Eine derartige Benotung lässt darauf schließen, dass sie nicht von einem Patienten des betroffenen Arztes stammt. Sie ist daher nach Auffassung des Landgerichts Lübeck nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

 

Urteil des LG Lübeck vom 16.06.2018

I O 59/17

Pressemitteilung des LG Lübeck

01 Jul 2018
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Gericht beanstandet unzureichende Produktangaben bei Amazon

Das Landgericht München hat den Betreiber der Internetplattform Amazon verurteilt, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite, d.h. auf der Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben.

 

Die klagende Wettbewerbszentrale hatte in einem Fall beanstandet, dass bei dem zum Kauf angebotenen Sonnenschirm außer der Abbildung eines Produktfotos nur folgende Produktangaben: "Sonnenschirm Rhodos, natur ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch, EUR 328,99" gemacht wurden. Ein Link auf die Produktseite war nicht vorhanden. Im zweiten Fall hatte sich Amazon auf der Bestellabschlussseite auf die Angabe des Namens und der Farbe des angebotenen Kleides beschränkt.

 

Urteil des LG München I vom 04.04.2018

33 O 9318/17

ZVertriebsR 2018, 161

01 Jul 2018
von AdminMP
(Kommentare: 0)

Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals (jameda.de)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich auf Klage einer Ärztin mit dem unter der Internetadresse www.jameda.de betriebenen Arztsuche- und Arztbewertungsportal zu befassen. Auf dem Portal können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Als eigene Informationen des Betreibers werden die sogenannten Basisdaten (u.a. akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift) eines Arztes angegeben. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben haben. Der Betreiber bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes - als "Anzeige" gekennzeichnet - die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld einschließlich Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Auf dem Profil von Ärzten, die sich kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, werden demgegenüber keine Konkurrenten eingeblendet.

 

Die klagende Ärztin, die kein "Premiumkunde" war, verlangte die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Bewertungsportal. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, bekam sie nun vom BGH recht. Dies wurde damit begründet, dass der Betreiber hier seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt. Während er bei den nicht zahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt er auf dem Profil von "Premiumkunden" solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.

 

Urteil des BGH vom 20.02.2018

VI ZR 30/17

WRP 2018, 688

Copyright 2015    Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus   |   Impressum  |  Kontakt