Auch der geschäftliche Schriftverkehr wird zunehmend über elektronische Medien geführt. In Rechtsstreitigkeiten wird nicht selten der Zugang von E-Mails, die rechtserhebliche Erklärungen, wie z.B. Kündigungen enthalten, vom Adressaten bestritten. Das Amtsgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wie die Beweislast in derartigen Fällen verteilt ist.
Nicht ausreichend ist die Vorlage der entsprechenden E-Mail, um den Zugang der Nachricht zu beweisen. Legt der Absender jedoch aus seinem Postausgangssystem einen Ausdruck der Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver des E-Mail-Kontos des Adressaten vor, begründet diese Eingangsbestätigung die Vermutung der ordnungsgemäßen Ablieferung der Erklärung des Absenders, sodass ein sogenannter Anscheinsbeweis für den Zugang begründet wird. Der Annahme des Anscheinsbeweises steht nach Auffassung des Gerichts auch die technische Möglichkeit einer Manipulation durch den Beweispflichtigen nicht entgegen.
Der Anscheinsbeweis kann vom Empfänger nicht durch die bloße Behauptung erschüttert werden, die Nachricht sei nicht bei ihm angekommen. Er ist vielmehr gehalten, insbesondere durch Vorlage z.B. von Posteingangsprotokollen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darzulegen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, E-Mails im Rechts- und Geschäftsverkehr stets mit Eingangs- oder Lesebestätigungen zu versenden.
Urteil des AG Hamburg vom 27.04.2018
12 C 214/17
jurisPR-ITR 13/2018 Anm. 3