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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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EDV- und Onlinerecht

25 Mär 2019
von AdminMP
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Von Meinungsfreiheit gedeckte Negativbewertung

Verbraucherkommentare zu Produkten in Bewertungsportalen oder einschlägigen Blogs rufen regelmäßig die betroffenen Unternehmen auf den Plan, die derartige - aus ihrer Sicht rufschädigende - Äußerungen notfalls gerichtlich untersagen lassen wollen. Dabei ist meist die Frage entscheidend, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung zu werten ist. Bei der Beurteilung kommt es stets auf den Zusammenhang an.

 

Das Landgericht Frankfurt hält den Kommentar eines Verbrauchers "Keine Reaktion, Drohung, Beleidigung und Erpressung!" in einem Bewertungsportal von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Bewertung rechtfertigt daher keinen Löschungsanspruch des betroffenen Unternehmens.

 

Beschluss des LG Frankfurt vom 18.10.2018

2-03 O 375/18

jurisPR-ITR 2/2019 Anm. 5

25 Mär 2019
von AdminMP
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Vorhandene Servicetelefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

Ein Unternehmer, der Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreibt und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, muss in dieser Belehrung eine bereits eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtete Servicetelefonnummer angeben.

 

Da der Widerruf nach dem Gesetz nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. Er muss über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen. Wird eine vorhandene Servicenummer nicht angegeben, kann das Unternehmen wegen seines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Urteil des OLG Schleswig vom 10.01.2019

6 U 37/17

Pressemitteilung des OLG Schleswig

02 Feb 2019
von AdminMP
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"Airbnb" muss Identität von deutschen Gastgebern preisgeben

Insbesondere Kommunen mit zunehmend knapp werdendem bezahlbarem Wohnraum gehen vermehrt gegen die unzulässige zeitweise Vermietung von Wohnraum an Urlauber vor. Derartige Vermietungen werden von diversen Internetplattformen vermittelt, in denen Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt inserieren können. Für die Kommunen bedeutet es einen ganz erheblichen Aufwand, die Vermieter solcher Wohnungen ausfindig zu machen.

 

Die Stadt München hat nun einen Erfolg gegen den Marktführer "Airbnb" mit Sitz in Irland erzielt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Das Verwaltungsgericht München verurteilte den Betreiber von Airbnb Ireland, die Daten der Gastgeber von vermittelten Wohnungen im Stadtgebiet an die Landeshauptstadt München herauszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stehen weder EU-Regelungen noch datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

 

Urteil des VG München vom 12.12.2018

M 9 K 18.4553

Justiz Bayern online

02 Feb 2019
von AdminMP
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Abbildung mehrerer Marken auf Versandkarton

Einem Händler steht nach dem Erwerb eines markenrechtlich geschützten Produkts das Recht zur unternehmensbezogenen Werbung unter Benutzung der Marke zu (sogenannter Erschöpfungsgrundsatz). Der Händler darf beispielsweise in seinem Laden auf Plakaten die Marken der von ihm vertriebenen Produkte abbilden.

 

Eine vergleichbare Situation liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann vor, wenn ein Onlinehändler auf einem Versandkarton die Marken der von ihm tatsächlich vertriebenen Produkte abbildet, auch wenn die konkrete Lieferung kein Produkt der abgebildeten Marke enthält. Dass der Händler auf seinen Versandkartons nicht für ein bestimmtes Produkt wirbt, sondern allein die Markennamen ohne Hinweis auf konkrete Produkte aufführt, steht der sogenannten Erschöpfung nicht entgegen.

 

Urteil des BGH vom 28.06.2018

I ZR 221/16

BB 2018, 2881

01 Dez 2018
von AdminMP
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Fahrlässiger Umgang mit Kundendaten

Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg handelt ein Internetserviceprovider, der im Rahmen eines Hostingvertrags Kundendaten speichert, grob fahrlässig, wenn er diese Daten auf einen anderen Account verschiebt und die Daten auf dem ursprünglichen Account endgültig löscht, ohne sie zuvor als schreibgeschützt gekennzeichnet und ihre Inaktivität kontrolliert zu haben.

 

Gehen dem Kunden dadurch wichtige Daten verloren (hier die Datenbank eines Ersatzteilhändlers mit ca. 750 Kundendaten sowie die Daten von ca. 2.500 Artikeln) kann dieser von dem Provider Ersatz des entstandenen Schadens (hier 5.100 Euro) verlangen.

 

Urteil des OLG Hamburg vom 11.04.2018

8 U 69/16

CR 2018, 594

01 Dez 2018
von AdminMP
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EuGH zur Gewerbsmäßigkeit von eBay-Händlern

Ob ein Verkäufer auf einer Verkaufsplattform wie z.B. eBay als Privatperson oder als Gewerbetreibender einzustufen ist, hat nicht nur Auswirkungen auf die Besteuerung, sondern auch darauf, ob einem Käufer Verbraucherschutzrechte, insbesondere ein Widerrufsrecht, zustehen. In der Regel kann von der Anzahl und der Regelmäßigkeit der Verkaufsvorgänge auf eine gewerbliche Tätigkeit geschlossen werden. Da es stets auch auf den Einzelfall ankommt, haben sich die Gerichte nicht auf eine bestimmte Grenze festgelegt.

 

Nunmehr hat sich auch der Europäische Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt geltender EU-Regelungen mit dieser Problematik befasst und entschieden, dass eine Person, die auf einer Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen (hier acht Angebote unterschiedlicher Gegenstände) veröffentlicht, nicht automatisch ein "Gewerbetreibender" ist. Für eine Einstufung als "Gewerbetreibender" im Sinne der EU-Richtlinie ist erforderlich, dass die betreffende Person "im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit" oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.

 

Urteil des EuGH vom 04.10.2018

C-105/17

WRP 2018, 1311

05 Nov 2018
von AdminMP
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Einwilligung in gewerbliche Telefonanrufe durch Angabe der Telefonnummer in privater Verkaufsanzeige

Schaltet ein Verbraucher eine Anzeige bei "eBay Kleinanzeigen", in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf "von Privat" anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt er seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, also auch in Anrufe von Immobilienmaklern, die sich im Auftrag ihrer Kunden für die angebotene Wohnung interessieren. Nicht umfasst von der Einwilligung sind jedoch Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen.

 

Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018

8 U 153/17

WRP 2018, 1117

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