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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

Gesellschaftsrecht . Steuerrecht . Insolvenzrecht
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EDV- und Onlinerecht

11 Dez 2019
von AdminMP
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Veröffentlichung eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes auf Internetplattform

Nach § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen bzw. Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt bzw. behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, über die Verletzung von Hygienevorschriften.

 

Für das Verwaltungsgericht Oldenburg ist die Unverzüglichkeit der Information der Öffentlichkeit jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen der Feststellung der Verstöße und ihrer Veröffentlichung im Internet ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Der betroffene Betrieb kann dann gegen die Veröffentlichung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes auf der hierfür eingerichteten Internetplattform (hier www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de) im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen.

 

Beschluss des VG Oldenburg vom 28.08.2019

7 B 2221/19

JurPC Web-Dok. 123/2019

11 Dez 2019
von AdminMP
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EuGH erklärt voreingestellte Einwilligung in Cookies für unzulässig

Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Dadurch erhalten Unternehmen nützliche Informationen über das Kaufverhalten des Verbrauchers, die sie insbesondere für gezielte Werbung verwenden.

 

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände klagte gegen einen Veranstalter von Online-Gewinnspielen, weil dieser auf seiner Internetseite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendete, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen wollten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklärten. Der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Verwendung eines Ankreuzkästchens mit einem voreingestellten Häkchen für eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers ausreicht.

 

Der EuGH hat die vorgelegte Rechtsfrage nunmehr dahingehend entschieden, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht zum Setzen von Cookies berechtigt, sondern dass vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers erforderlich ist. Eine wirksame Einwilligung des Kunden kann daher nur dadurch herbeigeführt werden, dass dieser selbst aktiv ein Häkchen in das vorgesehene Feld setzt, sofern er mit der Verwendung von Cookies einverstanden ist.

 

Urteil des EuGH vom 01.10.2019

C-673/17

BB 2019, 2572

11 Nov 2019
von AdminMP
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Haftung für mangelhafte Verpackung im Versendungskauf

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder einer anderen Versendungsperson übergeben hat (§ 447 Abs. 1 BGB). Der Käufer trägt dann das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung. Er kann dann nicht mehr den Verkäufer, sondern allenfalls den Transporteur für den Schaden haftbar machen.

 

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Verkäufer die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt hat. Im Streitfall muss allerdings der Käufer darlegen und beweisen, dass die von dem Verkäufer verwendete Verpackung für einen sicheren Transport nicht ausreichend war.

 

Urteil des AG Köln vom 09.09.2019

112 C 365/19

JurPC Web-Dok. 124/2019

11 Nov 2019
von AdminMP
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Google muss Suchergebnisse nicht weltweit löschen

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss ein Suchmaschinenbetreiber wie Google Links zu Webseiten, die Betroffene wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte löschen lassen, nicht weltweit entfernen.

 

Das auf dem Grundsatzurteil des EuGH gegen Google vom 13.05.2014 (C-131/12) beruhende sogenannte Recht auf Vergessenwerden gilt nur für die Suchmaschinen in der EU. Wenn eine Person die Löschung eines Links bei Google beantragt, muss der Suchmaschinenbetreiber den Link somit nur auf seinen EU-Domains entfernen, also google.de für Deutschland, google.fr für Frankreich etc.

 

Urteil des EuGH vom 24.09.2019

C-507/17

Pressemitteilung des EuGH

11 Okt 2019
von AdminMP
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Störerhaftung des Domain-Registrars für unzulässige Kundendomains

Eine Organisation beziehungsweise ein Unternehmen, das Registrierungen von Internetdomains durchführt (Domain-Registrar), treffen nach dem Telemediengesetz (TMG) keine allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Webseiten, die unter von ihm registrierten Domains betrieben werden.

 

Eine Prüfpflicht kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung jedoch dann bestehen, wenn der Domain-Registrar die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann oder er von einem Dritten auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird und er notendige Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Fortsetzung der Rechtsverletzung unterlässt.

 

Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.12.2018

1 U 128/17

CR 2019, 453

11 Okt 2019
von AdminMP
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Umfang der Unterlassungsverpflichtung eines nicht gewerblich handelnden Verletzers

Die Verpflichtung eines gewerblich Handelnden zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Bezogen auf Verstöße durch Veröffentlichungen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die beanstandeten Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Auch bei Auffindbarkeit nur im "Cache" der Suchmaschine, einer Art elektronischem Archiv, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Es kommt nicht darauf an, wie realistisch ein solcher Abruf ist. Entscheidend ist allein die Möglichkeit der Abrufbarkeit, unabhängig davon, von wie vielen Personen diese Möglichkeit genutzt wird.

 

Bei einem nicht in Gewinnabsicht handelnden Unterlassungsschuldner legt das Oberlandesgericht Frankfurt weniger strenge Maßstäbe an. Verpflichtet sich ein nicht gewerblich handelnder Verletzer (hier Kirchengemeinde), es bei Meidung einer festen Vertragsstrafe von 5.100 Euro zu unterlassen, ein auf seiner Webseite widerrechtlich eingestelltes Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen, so kann die gebotene Auslegung des Vertragsstrafeversprechens im konkreten Einzelfall ergeben, dass die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht auch die Löschung des Lichtbildes aus dem Cache von Suchmaschinen umfassen sollte, wenn die Gefahr des Aufrufs über den "Cache" allenfalls als geringfügig einzuschätzen ist.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.2019

11 U 156/17

ZUM 2019, 589

 

11 Aug 2019
von AdminMP
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Getarnte Werbung durch "Influencer" auf Instagram

Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagte einem sogenannten "Influencer" die Veröffentlichung von getarnter Werbung über den Internetdienst Instagram. Empfiehlt ein "Influencer" ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.

 

Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.06.2019

6 W 35/19

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