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Rechtsanwälte Dr. Müller-Peddinghaus

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Bank- und Insolvenzrecht

11 Dez 2019
von AdminMP
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Insolvenzrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers

Ein GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer ist zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft an Dritte geleistet hat (§ 64 Abs. 2 GmbHG). Dies gilt grundsätzlich auch für einen sogenannten faktischen Geschäftsführer. Hiervon spricht man, wenn der Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH führt, ohne bereits formell zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein (z.B. bei noch fehlender Eintragung im Handelsregister).

 

Für das Oberlandesgericht München kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entscheidend ist dabei, dass der Angestellte die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Als nicht ausreichend für die Bejahung der haftungsbegründenden Stellung des faktischen Geschäftsführers hielt das Gericht die von dem klagenden Insolvenzverwalter vorgenommene bloße Auflistung der Tätigkeitsbereiche wie Werbung, Akquise, Preiskalkulation, Angebotsofferten, Leistungserbringung, Zahlungsaufträge, Sozial- und Steuerabgaben sowie Buchhaltung.

 

Urteil des OLG München vom 17.07.2019

7 U 2463/18

ZInsO 2019, 2000

11 Dez 2019
von AdminMP
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Anforderung an Inanspruchnahme eines Kommanditisten aufgrund erhaltener Liquiditätsausschüttungen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich im Rahmen der Inanspruchnahme eines Kommanditisten gemäß den §§ 171, 172 HGB (Handelsgesetzbuch) aufgrund erhaltener Liquiditätsausschüttungen mit der unter Juristen umstrittenen Frage befasst, welche Anforderungen an die Substantiierungslast des Insolvenzverwalters zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten hinsichtlich der Vorlage der Insolvenztabelle zu stellen sind.

 

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass für die Darlegung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger der Insolvenzverwalter eine Tabelle i.S.d. § 178 InsO, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins ergibt, vorzulegen hat.

 

Urteil des OLG Bamberg vom 07.05.2019

5 U 99/18

jurisPR-InsR 14/2019 Anm. 1

 

11 Nov 2019
von AdminMP
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Bankgebühren: Abgrenzung zwischen AGB und Individualvereinbarung

Eine GmbH verlangte von ihrer Bank die Rückzahlung der im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühren. Der Geschäftsführer des Unternehmens begründete dies damit, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthaltene Klausel, wonach ein "Bearbeitungsentgelt von einmalig 3,50 %" anfalle, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Die Bank berief sich demgegenüber darauf, das Entgelt sei individuell vereinbart worden und entziehe sich daher einer Inhaltskontrolle.

 

Voraussetzung einer AGB-Kontrolle hinsichtlich der Klausel zur Bearbeitungsgebühr ist, dass es sich bei dieser Klausel nicht um eine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB handelt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt:

 

"Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender (hier die Bank) darzulegen. In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt (wie in diesem Fall) nicht."

 

Beschluss des BGH vom 19.03.2019

XI ZR 9/18

NJW 2019, 2080

11 Nov 2019
von AdminMP
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Erfüllungswahl bei Bauinsolvenz bei weitestgehend erfülltem Vertrag

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Insolvenzverwalter bei einem bis auf die Abnahme der verweigerten Mängelbeseitigung bereits erfüllten Vertrag noch die Erfüllungswahl treffen kann.

 

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und dessen Vertragspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner des Schuldners die Erfüllung verlangen oder die Erfüllung des Vertrags ablehnen.

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauunternehmers kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.

 

Urteil des BGH vom 16.05.2019

IX ZR 44/18

BauR 2019, 1450

11 Okt 2019
von AdminMP
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Feststellung zur Insolvenztabelle als Abnahme der Werkleistung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass in der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung eines Bauhandwerkers gegen den in Insolvenz geratenen Auftraggeber zur Insolvenztabelle rechtlich die Abnahme der Werkleistung zu sehen ist.

 

Da dadurch die Werklohnforderung fällig wird, eröffnete diese Fiktion der Abnahme in dem konkreten Fall dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, einen für die Werklohnforderung haftenden Bürgen in Anspruch zu nehmen.

 

Urteil des OLG Frankfurt vom 25.02.2019

29 U 81/18

NZI 2019, 646

11 Okt 2019
von AdminMP
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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise kann verschiedene Gründe haben

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO).

 

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise ist für das Landgericht Köln nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

 

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

 

Urteil des LG Köln vom 20.11.2018

16 O 75/18

jurisPR-InsR 13/2019 Anm. 3

11 Aug 2019
von AdminMP
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Unzulässiger Insolvenzantrag "ins Blaue hinein"

Begleicht ein Schuldner rückständige Forderungen gegenüber einem Sozialversicherungsträger, kann dieser trotz des Zahlungseingangs nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn nachweislich die konkrete Gefahr besteht, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners neue Verbindlichkeiten beim Sozialversicherungsträger begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann. Ein Insolvenzantrag "ins Blaue hinein" ohne entsprechende Nachweise ist unzulässig.

 

Beschluss des LG Leipzig vom 04.10.2018

8 T 633/18

NZI 2019, 163

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